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Zentrum
BESCHREIBUNG DES SIEGERPROJEKTES GERAS-OST Verkehrserschliessung Die Verkehrsanbindung an das übergeordnete Strassennetz erfolgt über die Langauer Strasse (B 30) Von dort verläuft die Erschliessungsstrasse in Ost-West-Richtung bis an die östliche Grundgrenze. Die Strasse weist eine Breite von 8,5 m auf, wobei 1,5m dem Fussgänger vorbehalten bleiben und ein 2 m breiter Mehrzweckstreifen für Besucherstellplätze und Baumpflanzungen vorgeschlagen wird. Die Fahrbahnbreite ist mit 5 m ausreichend breit. Am Ende der Strasse ist ein grosser Umkehrplatz vorgesehen, der im Falle einer Siedlungserweiterung seine Funktion als Verkehrsfläche verlieren wird, jedoch zu einem Platzraum umgestaltet werden kann. Von Norden verläuft ein Fussweg, flankiert von Bäumen, nach Süden. Dieser bildet die Fusswegverbindung von den Sportanlagen im Norden mit der Teichlandschaft und Promenade im Süden. Der Weg in das Stadtzentrum ist für Fussgänger durch den Gehsteig, welcher beim Kreisverkehr in die Langauer Strasse mündet gewährleistet, Hier befindet sich auch eine Busbucht, die weiter südlich gegengleich angeordnet werden kann (im Plan nicht dargestellt). Grünausstattung Zwischen den Bebauungskanten der Wohnhäuser und der Strasse befinden sich offene Vorgärten, die als halböffentliche Grünflächen nutzbar sind. Baumpflanzungen entlang der Erschliessungsstrasse befinden sich im Süden, damit der Schatten auf die Fahrbahn (und nicht auf die Häuser) fällt. Die sich im Süden befindliche Böschungsbepflanzung ist unbedingt zu erhalten. Beim Feuerwehrhaus soll die Nadelholzbepflanzung durch eine standortgerechtere Laubholzbepflanzung sukzessive ersetzt werden. Bebauung Diese erfolgt im Süden durch 8 Häuser, im Norden durch 6 Häuser in geschlossener Bebauungsweise. Die Geschlossenheit der Bebauung ergibt sich durch das Zusammenbauen der Garagen. Die Grundstücksbreiten betragen 16 m, die Randgrundstücke sind breiter. Raumbildung Die Geschlossenheit des Raumes ergibt sich durch Bebauungskanten und –ränder. Wo dies durch die Bebauung nicht möglich ist, erfolgt eine raumabschliessende Bepflanzung (östlicher - vorläufiger -Raumabschluss). Die Raumbildung ist durch einen Wechsel von der - relativ - engen Zufahrt durch sich ständig vergrössernde Aufweiteungen der Bebauungskanten zueinander gekennzeichnet. Dadurch entsteht eine Raumfolge, die durch die Staffelung der Gebäude im Lageplan, aber auch durch die Höhenstaffelung - bedingt durch die Topografie - gekennzeichnet ist.
GRUNDSTÜCKSPREISE: ab 01.01.2008 € 25,00 je/m² Das erworbene Grundstück ist innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages einer baulichen Nutzung im Sinne der festgelegten Widmung zuzuführen, d.h. es ist grundsätzlich mit dem Bau eines konsensmäßigen Hauptgebäudes zu beginnen. Diese Bauverpflichtung wird in verbindlicher Form durch Aufnahme in den Kaufvertrag übertragen.
FÖRDERUNG DURCH DIE GEMEINDE GERAS: 1) Jene Bauwerber, die im Gebiet der Großgemeinde Geras erstmalig ein Wohnhaus zur Deckung ihrer eigenen Wohnbedürfnisse errichten und ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Großgemeinde Geras gründen, erhalten als Förderung der Gemeinde 50 % der zuletzt für das zu bebauende Grundstück entrichteten Aufschließungs- bzw. Ergänzungsbeiträge über ihr Ansuchen zurückerstattet. Diese Förderung gilt nicht für ev. anfallende Aufschließungs- Ergänzungsbeiträge infolge Grenzveränderungen uä. Die Begründung des Hauptwohnsitzes (nach dem derzeit gültigen Meldegesetz) ist dann gegeben, wenn zumindest 1 Ehegatte mit den ev. vorhandenen schulpflichtigen Kindern sich ganzjährig in Geras aufhält und die schulpflichtigen Kinder auch hier die Volksschule besuchen. Dieser ständige Aufenthalt muß mindestens 5 Jahre ab Erteilung der Benützungsbewilligung betragen. 2) Die Förderungsmittel nach Punkt 1 werden 6 Monate nach Rechtskraft der Baubewilligung, wobei der Baufortschritt zumindest die Errichtung eines Geschoßes umfassen muß, fällig. 3) Maßgebend für die Förderung (Wohnsitzbegründung) ist der Zeitpunkt der Benützungsbewilligung durch die Baubehörde bzw. bei durch Siedlungsgenossenschaften errichteten Wohnungen, welche zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung noch nicht vergeben sind, der Zeitpunkt der erstmaligen Eigentumsübertragung. 4) Der Hauptwohnsitz ist dort gegeben, wo der Förderungswerber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und in der Bundeswählerevidenz eingetragen ist.
06.09.2010wolkig7°C bis 15WIND 20,9 KM/H
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