VERLAUTBARUNG VON EHRUNGEN

VERLAUTBARUNG VON EHRUNGEN

Im NÖ Ehrungsgesetz LGBl 0515 ist im § 5 folgendes festgehalten:

Das Land NÖ und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen ausgesprochen haben.

Da die Listen mit den Daten der Ehrungen (ab 50. Geburtstag) oder Hochzeitsjubiläen (ab Goldener Hochzeit) wieder an diverse Printmedien versendet werden, ersuchen wir um Mitteilung (schriftlich oder telefonisch) bis 30.12.2010, wenn Ihre Ehrung nicht verlautbart werden soll.

Hinweis bezüglich Ehrungen (Goldene Hochzeit etc.) durch die Gemeinde: Da die Eheschließungsdaten in der Meldekartei der Gemeinde nicht vollständig erfasst sind (und diese auch nicht eingetragen werden müssen), werden Sie ersucht – falls eine Ehrung Ihrerseits erwünscht ist – dies dem Gemeindeamt mitzuteilen.

13.12.2010